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Kraft-Wärme-Kopplung

Inbetriebsetzungsprozess - die Schritte im Überblick

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Anfrage und Netzverträglichkeitsprüfung

Auswahl Messkonzept

Als allererstes sollten Sie sich gemeinsam mit Ihrem Elektroinstallateur für ein Messkonzept entschieden haben. Die Messkonzepte, die bei uns möglich sind, entsprechen den allgemein gültigen Messkonzepten des VBEW.

Netzverträglichkeitsprüfung

Im nächsten Schritt müssen wir eine Netzverträglichkeitsprüfung durchführen. Zu diesem Zweck brauchen wir einige Informationen zur geplanten Anlage.

Dazu füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Elektroinstallateur die entsprechenden Dokumente aus und schicken Sie uns an tb@netz-duesseldorf.de.

Zur Bestätigung der technischen Angaben muss Ihr Elektroinstallateur das Dokument "E.2 Datenblatt" mit seinem Firmenstempel versehen.

Info: Bitte drucken Sie die Messkonzepte nicht aus – notieren Sie die entsprechende Nummer des VBEW-Messkonzeptes ganz einfach auf dem "E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen".

Installation der Anlage

Sobald wir Ihnen die Zusage zur Netzeinspeisung („Einspeisezusage“) erteilt haben, haben Sie drei Monate Zeit, um die Anlage errichten zu lassen. Dabei ist es wichtig, dass Sie mit einem Elektroinstallateur zusammenarbeiten, der in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.

Info: Was die technische Ausführung der Erzeugungseinheit betrifft, müssen die technischen Anforderungen der VDE-Anwendungsregeln und der FNN-Hinweise erfüllt sein.

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Zählereinbau, Inbetriebnahme und Montage

Montageauftrag

Damit wir bei Ihnen den entsprechenden Zähler installieren können, müssen Sie uns einen Montageauftrag erteilen. Dazu brauchen wir von Ihnen folgende Dokumente, die spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Einspeisezusage eingereicht werden müssen:

  • Einpoliger Stromlaufplan mit Steuer-/Schutz- und Messeinrichtungen
  • Lageplan mit Flurstücknummer
  • Konformitätsnachweis/-erklärung Erzeugungseinheit
  • Konformitätsnachweis/-erklärung N/A Schutz
  • Produktbeschreibung der Erzeugungseinheit (technische Hinweise reichen aus)

Diese schicken Sie bitte zusammen mit dem entsprechenden Montageauftrag an tb@netz-duesseldorf.de:

Info: Bitte prüfen Sie, ob und welche technischen Vorgaben Ihre Anlage nach § 9 EEG erfüllen muss.

Optional: bei Speicheranlagen benötigen wir von Ihnen zusätzlich

  • E.3. Datenblatt für Speicher
  • Produktbeschreibung Speicher
  • Herstellerbescheinigung des Energieflussrichtungssensors
  • Konformitätsnachweis/-erklärung Speicher

Zählereinbau und Vorinbetriebnahmeprüfung

Haben wir Ihre Unterlagen erhalten, vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin, um den Zähler einzubauen.

Bei diesem Termin bauen wir nicht nur den entsprechenden Zähler ein, sondern prüfen auch, ob für die Inbetriebnahme der Anlage alles passt („Vorinbetriebnahmeprüfung“).

Inbetriebsetzungsprotokoll

Bei der gleichen Gelegenheit bekommen Sie ein Dokument – das Inbetriebsetzungsprotokoll. Dieses müssen Sie oder Ihr Elektroinstallateur ausfüllen und an tb@netz-duesseldorf.de schicken.

Erst wenn uns das vollständig ausgefüllte Protokoll vorliegt, können wir Ihr Anliegen weiterbearbeiten.

Tipp: Welche Informationen wir im Inbetriebsetzungsprotokoll von Ihnen benötigen, stellen wir Ihnen hier gerne die entsprechenden Musterdokumente zur Verfügung. Bitte füllen Sie aber ausschließlich das Formular aus, dass Sie von unserem Mitarbeiter bei Zählereinbau und Vorinbetriebnahmeprüfung erhalten werden.

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Zulassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Damit Sie Ihren Anspruch auf den KWK-Zuschlag geltend machen können, muss Ihre KWK-Anlage im Sinne des § 6 KWKG zugelassen sein. Genauere Infos finden Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): www.bafa.de

Vom BAFA bekommen Sie einen Zulassungsbescheid. Diesen Zulassungsbescheid übermitteln Sie bitte umgehend an: tb@netz-duesseldorf.de

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Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur

Als Anlagenbetreiber sind Sie verpflichtet, Ihre KWK-Anlage innerhalb eines Monats ab Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren. (§ 5 Abs. 1 MaStRV). Ihr Zahlungsanspruch verringert sich gemäß §13a KWKG erheblich, sollten Sie sich damit verspäten.

Info: Bitte achten Sie bei Ihren Angaben darauf, dass sie mit den Daten im Inbetriebsetzungsprotokoll identisch sind.

Von der Bundesnetzagentur erhalten Sie eine Registrierungsbestätigung. Diese schicken Sie uns bitte unmittelbar an tb@netz-duesseldorf.de

Weitere Infos finden Sie unter www.marktstammdatenregister.de und unter www.bundesnetzagentur.de.

Tipp: Sie haben Fragen zur Registrierungspflicht? Im Informationsschreiben der Bundesnetzagentur sind weiterführende Links sowie Kontaktdaten enthalten.

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Einspeisevertrag

Mit dem Inbetriebsetzungsprotokoll, der BAFA-Zulassung und der Registrierungsbestätigung aus dem Marktstammdatenregister liegen uns jetzt alle Unterlagen für den Vertragsabschluss vor.

Deswegen schicken wir Ihnen im nächsten Schritt zwei Kopien des Einspeisevertrags, die Sie beide unterschrieben zurücksenden.

Für Ihre Unterlagen bekommen Sie eins der Exemplare unterzeichnet von der NGD zurück.

Tipp: Wenn Sie möchten, können Sie sich bereits jetzt einen Eindruck davon verschaffen, wie ein Einspeisevertrag aussieht. Für den Vertragsabschluss ist es aber wichtig, dass Sie die Dokumente unterzeichnen, die wir Ihnen zuschicken.

Info: Nur wenn wir auch einen vollständig ausgefüllten Anhang 1 zurückerhalten, ist eine Auszahlung des KWK-Zuschlags möglich.

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Vergütung

Als KWK-Anlagenbetreiber müssen Sie ab diesem Moment in jedem Fall der NGD (KWK-Anlagen bis 50 kW) und für KWK-Anlagen > 50 kW zusätzlich dem BAFA regelmäßig einige Daten übermitteln. Um Ihnen die KWK-Zuschläge auszuzahlen, ist es Voraussetzung, dass wir Ihre Daten fristgerecht erhalten.

Welche Informationen die Meldungen beinhalten müssen und ob diese jährlich (bis zum 31.03. des Folgejahres) oder sogar monatlich erfolgen müssen, hängt von der Höhe der elektrischen KWK-Leistung Ihrer KWK-Anlage sowie davon ab, ob Ihre KWK-Anlage über eine Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr verfügt.

Für die genauen Bestimmungen verweisen wir auf § 15 KWKG, in dem die Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage aufgeführt sind.