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Kostenerstattung

Kostenverteilung der Erdgasumstellung

Wie werden die Kosten der Erdgasumstellung verteilt?

Gemäß § 19a Energiewirtschaftsgesetz sind die jeweiligen Netzbetreiber, also in Düsseldorf die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, zur Kostenübernahme der Erdgasumstellung verpflichtet. Die anfallenden Kosten werden anschließend bundesweit auf alle Gaskunden über die Netzentgelte verteilt.

Wer trägt die Kosten, wenn mein Gasgerät Mängel hat oder ausgetauscht werden muss?

Wenn Ihr Gerät anpassungsfähig ist und keine Mängel hat, entstehen für Sie keine unmittelbaren Kosten durch die Erdgasumstellung. Die Kosten für Reparatur, Wartung oder Austausch von Gasgeräten trägt jedoch der Geräteeigentümer.

Kostenerstattung nach § 19a EnWG

Entscheiden Sie sich im Rahmen der Erdgasumstellung dafür, ein altes Gasverbrauchsgerät durch ein Neugerät zu ersetzen, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € pro Gerät.

Bedingungen für die Kostenerstattung:

Eine Kostenerstattung für die Anschaffung eines Neugerätes ist nur möglich, wenn Sie Eigentürmer des Gerätes sind und das Neugerät im Zuge der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Die ordnungsgemäße Verwendung Ihres alten Gasverbrauchsgeräts sowie die nicht mehr notwendige Anpassung Ihres Neugeräts müssen vollständig nachgewiesen werden. Ebenso wird ein Beleg darüber benötigt, dass das Neugerät weniger als 2 Jahre vor dem Schalttermin und vor der notwendigen Anpassung installiert wurde. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz können Sie den Geräteaustausch innerhalb des Zeitraums ab unserer Erstinformation zur Erdgasumstellung bis zur potentiellen Anpassung Ihres alten Gasgeräts durchführen.

Für die Nachweise verwenden Sie bitte die entsprechenden Formblätter. Der Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € ist in der Regel mit anderen Förderungen/Finanzierungen kombinierbar.

Kostenerstattung nach GasGKErstV

Bedingungen für die Kostenerstattung:

Der Kostenerstattungsanspruch nach GasGKErstV (Gasgerätekostenerstattungsverordnung) für technisch nicht anpassbare Gasgeräte greift zusätzlich zum Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG. Die Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG müssen daher ebenfalls erfüllt sein. Zudem gilt der Anspruch nach GasGKErstV nur für Gasgeräte zum Zweck der Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung.

Der Kostenerstattungsanspruch nach der GasGKErstV ist in der Höhe gestaffelt und bemisst sich nach dem Alter des Gasgeräts:

  • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 500 €
  • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 250 €
  • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 100 €

Der Eigentümer hat das Alter des Gasgeräts nachzuweisen. Dieses ist in der Regel anhand des Typschilds des Gasgeräts zu bestimmen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn das Neugerät nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit durch den Netzbetreiber und vor dem technischen Umstellungstermin installiert wird.