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Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (stVe)

Worum geht es bei der Neuregelung § 14a EnWG?

Um die Klimaziele zu erreichen, ist es in den kommenden Jahren erforderlich, eine beträchtliche Anzahl von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern zu installieren. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen nicht nur zügig ans Netz angeschlossen werden können, sondern es muss auch eine zuverlässige Integration in das Stromnetz gewährleistet sein.

In diesem Kontext hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erarbeitet. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Anschlüsse für Verbrauchseinrichtungen zu vereinfachen und zu beschleunigen, während gleichzeitig die Betreiber:innen von reduzierten Netzentgelten profitieren können. Im Gegenzug dazu müssen diese Einrichtungen jedoch die Möglichkeit einer vorübergehenden Leistungsbegrenzung bei hoher Netzauslastung akzeptieren und entsprechend steuerbar sein.

Anmeldeformular

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über unser Anmeldeformular anzumelden

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Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung

  • ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist
  • eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  • eine Anlage zur Raumkühlung
  • eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)

Es besteht eine besondere Regelung für Wärmepumpen und Klimageräte:
Wenn mehrere Wärmepumpen und/oder Klimageräte hinter einem Netzanschluss angeschlossen sind, wird die Gesamtleistung je Anlagenart maßgeblich. Falls die Summe dieser Leistungen über 4,2 kW liegt, müssen die individuellen Anlagen pro Anlagenart (Wärmepumpe, Klimagerät) rechnerisch zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (stVE) zusammengefasst werden.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 4,2 kW sind grundsätzlich von der Anwendung des neuen § 14a EnWG ausgeschlossen.

Anlagen, die vor dem 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen wurden, haben Bestandsschutz. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die netzdienliche Steuerung durch den Netzbetreiber zu wechseln, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren.

Welche Auswirkungen hat eine Steuerung bei Kund:innen?

Um das lokale Stromnetz und Sie als Netzkund:in vor Netzüberlastungen zu schützen, erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend zu begrenzen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein und erfordert möglicherweise den Einbau von Steuertechnik.

Die Mindestbegrenzung beträgt in der Regel 4,2 kW und sollten in der Regel kaum bemerkt werden, da ein Grundbedarf an Strom sichergestellt ist.

Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit hat für uns oberste Priorität. Um sicherzustellen, dass Sie keinerlei Komforteinbußen erfahren, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Energiebedarf im Haushalt unberührt.

Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte

Betreiber:innen steuerbarer Verbrauchseinrichtungen haben die Möglichkeit, von reduzierten Netzentgelten zu profitieren, indem der Netzbetreiber die Anlage netzorientiert steuern darf. Die Bundesnetzagentur hat verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung festgelegt, um den unterschiedlichen Anschluss- und Verbrauchssituationen der Privathaushalte gerecht zu werden. Die Betreiber:innen können zwischen folgenden Modulen wählen:

1

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung für §14a-Kund:innen

Hier erhalten §14a-Kund:innen eine festgelegte pauschale Netzentgeltreduzierung.

2

Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung pro Kilowattstunde

Betreiber: innen können sich alternativ für eine prozentuale Netzentgeltreduzierung entscheiden, die für jede Kilowattstunde gilt, die durch die steuerbare Verbrauchseinrichtung bezogen wird. Hierfür ist ein separater Zähler erforderlich.

3

Modul 3: Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten

Ab 2025 kann Modul 1 auf Wunsch mit Modul 3 kombiniert werden. Modul 3 bietet zeitlich variable Netzentgelte als Anreiz.

Betreiber:innen haben die Flexibilität, zwischen den Modulen zu wechseln.

Die Preise für Modul 1 und 2 sowie für Bestandsanlagen sind auf unserer Internetseite unter Netzentgelte Strom einsehbar.

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie gehabt über Ihren Stromlieferanten. Dieser ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.

 Modul 1Modul 2
Gültigkeit 01.01.2024
für SLP*- und RLM**-Kund:innen
01.01.2024
für SLP-Kund:innen*
Netzentgelt Pauschale ReduzierungReduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %
Messaufbau Gemeinsame Verbrauchsmessung
Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich.
Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig.
* Standardlastprofil in der Niederspannung
** Registrierte Leistungsmessung in der Niederspannung

Welche Pflichten haben Betreiber:innen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE)?

Betreiber:innen sind verpflichtet, ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) ordnungsgemäß anzumelden oder abzumelden und jegliche leistungswirksamen Änderungen dem Netzbetreiber zu melden. Zusätzlich obliegt es Betreiber:innen auf eigene Kosten, die Steuerbarkeit in der Kund:innenanlage zu gewährleisten und Steuerbefehle umzusetzen. Etwaige Änderungen bezüglich der Steuerungsart, sei es durch Direktsteuerung oder EMS-Steuerung, sind dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

Zudem liegt es in der Verantwortung der Betreiber:innen, die Umsetzung von Leistungsreduzierungen ab dem 01.03.2025 zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren. Sowohl die Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch der Netzbetreiber haben das Recht, einen Nachweis über die Einhaltung der Steuerungsvorgaben zu verlangen. Dieser Nachweis ist innerhalb angemessener Fristen vorzulegen, sowohl im regulären Rahmen als auch im Falle berechtigter Zweifel seitens des Netzbetreibers.

Häufige Fragen

Allgemeines

Warum gibt es eine Neuregelung für steuerbare Verbraucher nach §14a EnWG?

Ziel der neuen Festlegung ist es Verbraucher wie beispielsweise Ladestationen und Wärmepumpen schnell in unser Stromnetz zu integrieren, ohne, dass es zu Stromausfällen durch Überlastungen im Stromnetz kommt. Da ein vorausschauender Netzausbau dies allein nicht sicherstellen kann und es zu Verzögerungen beim Netzanschluss kommen könnte, wurde die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen als zusätzliches Instrument für Netzbetreiber eingeführt. So darf zukünftig kein Netzanschluss mehr wegen möglicher Überlastungen im Netz abgelehnt werden - dafür müssen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen jedoch die im Notfall erforderlichen Einschränkungen in Kauf nehmen. Die erfolgreiche Integration dieser steigenden Anzahl von neuen Verbrauchern in unser Stromnetz ist unerlässlich für die Energiewende.

Was besagt §14a EnWG genau und für wen ist es relevant?

Im § 14a EnWG geht es um die Regelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen in das Stromnetz. Diese Verbrauchseinrichtungen profitieren von reduzierten Netzentgelten und müssen im Gegenzug dafür eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei zu hoher Netzauslastung zulassen, also durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Das gilt für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für ältere Anlagen gelten Übergangsregelungen. Es besteht jedoch für bestimmte Anlagen die Möglichkeit, freiwillig in die netzdienliche Steuerung durch den Netzbetreiber zu wechseln, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren.

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW

  • private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
  • Stromspeicher (Batteriespeicher)
  • Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Bei Wärmepumpen und Klimageräten gilt: Mehrere kleinere Einzelanlagen, deren Summe eine Netzanschlussleistung von 4,2 kW überschreiten werden zusammengefasst und als eine steuerbare Verbrauchseinrichtungen behandelt.

Stromspeicher gelten unabhängig davon, ob sie softwareseitig auf die reine und/oder kombinierte Einspeicherung von Netz- oder bspw. PV-Strom programmiert sind, als steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Von der Regelung ausgenommen sind Ladeeinrichtungen von Institutionen mit Sonderrechten (z.B. Polizei, Feuerwehr). Ebenfalls von der Regelung ausgenommen sind Wärmepumpen und Klimageräte, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden (z.B. Produktionsprozesse).

Kann der Netzbetreiber meine Anlagen abschalten?

Der Netzbetreiber steuert steuerbare Verbraucher nur, wenn eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit des Stromnetzes vorliegt, d.h. insbesondere bei Überlastungen der Betriebsmittel im Stromnetz. Dabei kommen immer nur die Verbraucher für eine Steuerung in Frage, wenn sie überhaupt im Netzbereich der Überlastung liegen. Die Ermittlung der notwendigen Leistungsreduzierung erfolgt auf Basis objektiver Daten (z.B. Messwerte in den Netzstationen). Dabei wird der netzwirksame Leistungsbezug nur im notwendigen Umfang (Dauer & Intensität) reduziert und eine Mindestleistung von 4,2 kW sichergestellt. Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Steuerung über ein Energiemanagementsystem wird die Mindestleistung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors berechnet. Bei großen Wärmepumpen und Klimaanlagen (>11 kW) wird eine Mindestleistung in prozentualer Abhängigkeit zur Netzanschlussleistung berechnet (Skalierungsfaktor). Sobald sich die Situation im Netz entspannt hat, muss der Netzbetreiber die Steuerungsmaßnahme wieder zurückzunehmen. Der Haushaltsverbrauch bleibt von der Steuerung unberührt.

Gelten die Regelungen auch für den „normalen“ Haushaltsverbrauch?

Nein. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der normale Haushaltsverbrauch (z.B. Licht, Kühlschrank, Herd) ist von den neuen Regelungen nicht betroffen.

Anmeldung

Warum muss ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden?

Die Anmeldung ist erforderlich, um den Netzbetreiber in die Lage zu versetzen, die Anlage zu steuern. Zudem kann der Netzbetreiber die reduzierten Netzentgelte nur gewähren, wenn er Kenntnis von der Inbetriebnahme der Anlage(n) erlangt hat und im Zuge der Anmeldung der Anlage(n) eine Vereinbarung nach § 14a EnWG zwischen dem Netzbetreiber und der:m Anlagenbetreiber:in abgeschlossen wurde.

Wie kann ich meine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen anmelden?

Die Anmeldung erfolgt durch Ausfüllen eines Formulars (Steuerbare Verbraucher anmelden) über die Website der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH.

Was geschieht, nachdem ich die Anmeldung meiner Anlage abgesendet habe und damit die Vereinbarung nach § 14a EnWG abgeschlossen habe?

Wir prüfen, ob die technischen und kaufmännischen Voraussetzungen erfüllt sind, und werden dies in unserem Abrechnungssystem vermerken. Sollten noch Geräte zur Steuerung bei Ihnen eingebaut werden müssen, meldet sich Ihr zuständiger Messstellenbetreiber bei Ihnen.

Nach erfolgreicher Anmeldung wird die Netzentgeltreduzierung auf Ihrer nächsten Abrechnung Ihres Stromlieferanten sichtbar sein.

Kann ich alle Anlagen auf einmal anmelden?

Bei unserem aktuellen Anmeldeformular der Netzgesellschaft Düsseldorf auf unserer Homepage kann aus technischen Gründen immer nur eine Verbrauchseinrichtung auf einmal angemeldet werden. Wir arbeiten daran, dass Sie zukünftig Anmeldungen mehrerer Anlagen gleichzeitig in unserem Kundenportal vornehmen können.

Kann ich meine Anlage anmelden, die ich vor dem 31.12.2023 in Betrieb genommen habe?

Sie müssen genauso wie die Betreiber einer "neuen" Anlage die Verbrauchseinrichtung bei Ihrem Netzbetreiber anmelden und entsprechend den technischen Mindestanforderungen steuerbar vorbereiten. Lassen Sie sich hierzu am besten von einem Elektroinstallationsunternehmen beraten.

Vorteile und Kosten

Welche Vorteile habe ich durch die Anmeldung beim Netzbetreiber?

Für Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen besteht ein Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Die Art der Reduzierung ist durch die Betreiber:innen der Anlage frei wählbar und besteht entweder aus einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Ab 2025 kann Modul 1 auf Wunsch mit Modul 3 kombiniert werden. Modul 3 bietet zeitlich variable Netzentgelte als Anreiz.

Ich habe mich für ein Modul des reduzierten Netzentgelts entschieden. Wem und wie teile ich meine Entscheidung mit?

Die Modulauswahl erfolgt entweder bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber oder (falls die Anmeldung beim Netzbetreiber bereits erfolgt ist) bei Ihrem Lieferanten.

Von wem erhalte ich die reduzierten Netzentgelte?

Das reduzierte Netzentgelt wird in der Abrechnung des Stromverbrauchs von Ihrem Lieferanten berücksichtigt. Die Netzentgeltreduzierung der Module müssen transparent in Ihrer Rechnung ausgewiesen werden. Es gibt kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber (uns).

Fallen für die Anmeldung als steuerbare Verbrauchseinrichtung Kosten an?

Die Anmeldung Ihrer Anlagen ist für Sie kostenlos. Es fallen jedoch Kosten für den Einbau der notwendigen Technik für die Vorbereitung der Steuerbarkeit nach den technischen Mindestanforderungen an.

Bekomme ich die Netzentgeltreduktion auch, wenn noch garkeine Steuertechnik eingebaut ist?

Ja. Voraussetzung für die Abrechnung reduzierter Netzentgelte ist die Inkenntnisssetzung des Netzbetreibers über die Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG und der Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22-010 der BNetzA durch die Anmeldung und den Abschluss der Vereinbarung für die netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG sowie die die Beauftragung der Steuerbarkeit beim zuständigen Netzbetreiber bzw. dem zuständigen Messstellenbetreiber. Ist diese Beauftragung erfolgt, können auch reduzierte Netznutzungsentgelte unabhängig von einer möglichen Steuerbarkeit gewährt werden.

Technische Fragen

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die technischen Mindestanforderungen (TMA) der Netzgesellschaft Düsseldorf sind auf der Website beschrieben. Zur Vorbereitung für die Installation der Steuertechnik durch den Messstellenbetreiber ist vom Anlagenbetreiber u.a. eine geeignete Steuerleitung zur Verfügung zu stellen. Bei der Umsetzung wird Sie Ihr Installationsunternehmen beraten & unterstützen.

Bei Wahl des Moduls 2 der Netzentgeltreduzierung ist ein separater Zähler erforderlich. Für Modul 1 und 3 ist kein separater Zähler notwendig.

Welche Arten der Ansteuerung gibt es?

a) Direktansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung:

Der Steuerbefehl wird unmittelbar an die Verbrauchseinrichtung gegeben. Diese senkt den Verbrauch in dem vorgegebenen Maß.

b) Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS):

Ein EMS ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder zusätzlich eine Photovolltaikanlage hinter dem Netzanschluss gibt. In diesem Fall wird durch den Netzbetreiber eine gesamthafte Leistungsobergrenze übermittelt, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt. Das EMS hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die vorgegebene Obergrenze am Netzanschlusspunkt durch die Summe der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht überschritten wird.

Wie erfahre ich von der Reduzierung des Leistungsbezugs?

Der Netzbetreiber muss im Falle einer drohenden Überlastung sehr kurzfristig, d.h. innerhalb weniger Minuten, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe der Überlastung ableiten und ergreifen. Er löst den Steuerungsbefehl aus und stellt damit die Information über die aktuell stattfindende Steuerung bereit. Eine Information an den Betreiber der Verbrauchseinrichtung im Moment der Steuerungshandlung ist auf verschiedene Weise realisierbar, beispielsweise über ein visuelles Signal an der steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder dem Energiemanagementsystem, über eine App oder übergeordnete technische Managementsysteme. Es obliegt dabei dem/der Betreiber:in selbst die zum Empfang und Anzeigen der Information notwendigen Voraussetzungen herzustellen.

Die Netzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet Steuerungseingriffe auf einer gemeinsam gepflegten Internetplattform in geeigneter Granularität und in datenschutzkonformer Weise zu veröffentlichen. Dort können Sie in Zukunft einsehen, ob und wie stark ihr Wohngebiet bzw. Netzbereich von Steuerungseingriffen betroffen ist. Aktuell sind die Netzbetreiber dabei, einen Vorschlag für die Ausgestaltung dieser Webseite auszuarbeiten.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unseren FAQ.