Hafen von Düsseldorf im Sonnenuntergang

Veröffentlichungspflichten

Veröffentlichung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

§ 23c Abs. 1 EnWG - Strukturmerkmale

§ 23c Abs. 3 EnWG - Netzrelevante Daten

Veröffentlichung nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

§ 10 Abs. 2 StromNEV - Behandlung von Netzverlusten

§ 19 Abs. 2 StromNEV - Sonderformen der Netznutzung

Veröffentlichung nach der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

§ 12 Abs. 2 StromNZV - Standardisierte Lastprofile

§ 12 Abs. 3 StromNZV - Differenzbilanzkreis

§ 13 Abs. 2 Satz 5 StromNZV

Ehemals § 13 (3) der StromNZV sowie die GPKE Teil 1 Kapitel 8.4 schreiben vor, dass Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und zu veröffentlichen haben. Der BDEW veröffentlicht monatlich einen MMM-Preis Strom als Service für seine Mitglieder, die die Preise für ihre Abrechnungen übernehmen können (vgl. Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom – Überblick | BDEW).