
Veröffentlichungspflichten
Veröffentlichung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
§ 23c Abs. 1 EnWG - Strukturmerkmale
§ 23c Abs. 3 EnWG - Netzrelevante Daten
Veröffentlichung nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
§ 10 Abs. 2 StromNEV - Behandlung von Netzverlusten
§ 19 Abs. 2 StromNEV - Sonderformen der Netznutzung
Veröffentlichung nach der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
§ 12 Abs. 2 StromNZV - Standardisierte Lastprofile
§ 12 Abs. 3 StromNZV - Differenzbilanzkreis
§ 13 Abs. 2 Satz 5 StromNZV
Ehemals § 13 (3) der StromNZV sowie die GPKE Teil 1 Kapitel 8.4 schreiben vor, dass Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und zu veröffentlichen haben. Der BDEW veröffentlicht monatlich einen MMM-Preis Strom als Service für seine Mitglieder, die die Preise für ihre Abrechnungen übernehmen können (vgl. Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom – Überblick | BDEW).