Veröffentlichungspflichten
Veröffentlichung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
§ 23c Abs. 1 EnWG - Strukturmerkmale
§ 23c Abs. 3 EnWG - Netzrelevante Daten
Veröffentlichung nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
§ 10 Abs. 2 StromNEV - Behandlung von Netzverlusten
§ 19 Abs. 2 StromNEV - Sonderformen der Netznutzung
Veröffentlichung nach der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
§ 12 Abs. 2 StromNZV - Standardisierte Lastprofile
§ 12 Abs. 3 StromNZV - Differenzbilanzkreis
§ 13 Abs. 2 Satz 5 StromNZV
Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 StromNZV dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge.
Gemäß § 13 Abs. 3 S. 4 StromNZV ist die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH verpflichtet, einheitliche Preise für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen.
Die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH verwendet für die Abrechnung die vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. veröffentlichten Jahresmehr- und Jahresmindermengenpreise. Die Preise des BDEW werden auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen und normierter Lastprofile berechnet.