Krisenvorsorge Gas
Krieg in der Ukraine
Aktuelles zur Krisenvorsorge
Informationen zum Krieg in der Ukraine und die Folgen für die Energiewirtschaft
Informationen des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Die Versorgungssicherheit ist weiterhin gewährleistet. Hintergründe zum Notfallplan werden in der FAQ Liste des BMWK erläutert:
Informationen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur aktuellen Lage
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht wöchentlich Informationen zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland
- Aktuelle Lage der Gasversorgung in Deutschland auf der Webseite der BNetzA [Externer Link]
- Hintergründe zum Notfallplan Gas, Krisenteam Gas, Krisenstufen und der Notfallstufe [Externer Link]
- Definition geschützte Kunden vom 05.09.2022 [Externer Link]
- Verfügungen im Krisenfall [Externer Link]
Energie in Düsseldorf | Informationen der Landeshauptstadt
aktuelle Regeln und Maßnahmen in Düsseldorf
Informationen der Verbände BDEW und DVGW
Informationen zum Krieg in der Ukraine und die Folgen für die Energiewirtschaft
Informationen des BDEW
Der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. hat zum Krisenmanagement im Fall eines Versorgungsengpasses folgende Infobroschüre veröffentlicht: BDEW Infoblatt zur Versorgungssicherheit (PDF-Datei)
Informationen und FAQ des DVGW
FAQ des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V) zur aktuellen und zukünftigen Erdgasversorgung Deutschlands und vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine zur Sicherheit der Gasversorgung in Deutschland, Erdgas aus Russland und Alternativen wie LNG sowie Wasserstoff:
Wenn Sie Rückfragen haben oder persönlichen Kontakt wünschen, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten an krisenvorsorge@netz-duesseldorf.de
Krisenvorsorge bei der Netzgesellschaft Düsseldorf
Die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH versorgt ihre Kunden zuverlässig mit Gas in Düsseldorf. Damit das Gas zuverlässig zu Ihnen kommt, planen und betreiben wir dafür das benötigte Leitungsnetz - 24 Stunden und 365 Tage im Jahr.
Wir möchten, dass dies so bleibt. Was aber, wenn es zu einer Gasmangellage kommt?
Die Gasmangellage 2012 in Süddeutschland hat die Wichtigkeit der Krisenvorsorge bei der Gasversorgung verdeutlicht. Es ist wichtig, entsprechende Vorsorgen zu treffen um im Falle einer Krisensituation bestmöglich vorbereitet zu sein.
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind im § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Nach § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Gasnetzbetreiber im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems berechtigt, aber auch verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefährdung oder Störung zu beheben.
Die genaue Vorgehens- und Handlungsweise im Falle einer Gaskrise sind im Handlungsleitfaden des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) konkretisiert. Der Leitfaden beschreibt in erster Linie prozessuale Abläufe, damit verbundene Informationspflichten und Kommunikationswege. So sollen Maßnahmen nach § 16 und § 16a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) optimal umgesetzt werden.
Zur Behebung einer Krise ist ein stufenweises Vorgehen vorgeschrieben
Dabei kann es beispielsweise zu folgenden Maßnahmen kommen:
Maßnahmen nach §16 Abs. 1 EnWG
- a. Unterbrechung vertraglich unterbrechbarer Bestellungen
- b. Netzumschaltungen
Maßnahmen nach §16 Abs 2. EnWG
- a. Kürzung von nicht geschützten Letztverbrauchern
- b. Kürzung von Systemrelevanten Gaskraftwerken
- c. Kürzung von geschützten Letztverbrauchern
Je früher wir unsere Kunden im Fall eines Versorgungsengpasses informieren können, desto besser wird es diesen möglich sein, ihren Betrieb kontrolliert auf eine etwaig notwendige Reduktion des Erdgasbezugs einzustellen. Darüber hinaus ist es uns ein wichtiges Anliegen, neben beispielweise negativen Umweltfolgen insbesondere auch mögliche wirtschaftliche Schäden nach Möglichkeit zu minimieren beziehungsweise zu vermeiden.
Bitte füllen Sie das nachfolgende Formular aus und senden dieses an krisenvorsorge@netz-duesseldorf.de
Formular zur Aktualisierung der Kontaktdaten
Krisenvorsorge Gas - Informationsschreiben
Krisenvorsorge FAQ
Welche Anlagen sind von der Krisenvorsorge betroffen?
Alle Anlagen, bei denen eine registrierende Leistungsmessung, bzw. registrierende Lastgangmessung erfolgt, sind von der Krisenvorsorge betroffen. Gemäß §24 GasNZV werden fernauslesbare registrierende Leistungsmessungen bei Kunden mit einer stündlichen Ausspeiseleistung über 500 kW und einer Jahresenergiemenge über 1.500.000 kWh verwendet. Nicht betroffen sind somit alle Haushaltskunden.
Bei der Abschaltung sind darüber hinaus im ersten Schritt der Abschaltung alle geschützten Kunden (gemäß § 53a EnWG) nicht betroffen.
Warum erfolgt eine Datenabfrage zur Krisenvorsorge Gas?
Die Daten benötigen wir, um im Falle einer Krise schnellstmöglich unsere betroffenen Kunden informieren zu können.
Nur mit Hilfe der Datenabfrage ist es uns möglich, geschützte Kunden mit einer registrierenden Lastgangmessung zu ermitteln.
Wie erfolgt die Datenabfrage?
Die Netzgesellschaft Düsseldorf führt die Datenabfrage einmal pro Jahr schriftlich (per Post oder per E-Mail) bei den betroffenen Kunden durch.
Wie werden die betroffenen Kunden im Falle einer Gaskrise informiert?
Für die Kontaktaufnahme im Falle eine Krise werden die in der Datenabfrage hinterlegten Kontaktdaten der Kunden verwendet.
Was mache ich, wenn sich meine Kontaktdaten geändert haben?
Es ist von großer Wichtigkeit, dass die Kundendaten stets aktuell sind und Änderungen der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH mitgeteilt werden. Sollten sich Ihre Kontaktdaten ändern, bitten wir Sie, uns diese per Mail (zusätzlich zur jährlichen Datenabfrage) mitzuteilen:
Bei welchen Kunden handelt es sich um „geschützte“ Kunden gemäß § 53a EnWG?
Gemäß § 53a EnWG geschützte Kunden sind:
1. Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile Anwendung finden, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der hier benötigt wird,
2. grundlegende soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz. Hierzu gehören u.A. Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen,Justizvollzugsanstalten, sowie z. B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen,
3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne von Nummer 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
Welche Grundlagen zur Krisenvorsorge Gas gelten?
Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene:
Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene:
Energiewirtschaftsgesetz
Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung
Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise
Darüber hinaus wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) der Präventionsplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Mehr erfahren
Aufbauend auf diesen Grundlagen hat der BDEW im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Gas den Leitfaden Krisenvorsorge Gas veröffentlicht.
- Kooperationsvereinbarung Gas https://www.bdew.de/media/documents/20210408_KoV_XII_HT_clean-final.pdf
- Leitfaden Krisenvorsorge Gas https://www.bdew.de/media/documents/20210331_LF_Krisenvorsorge_KoV_XII_lgvJB9W.pdf